Generalt Terms and Conditions

THIS DOCUMENT CONSTITUTES THE VALID GERMAN "STANDARD BUSINESS TERMS" (AGB) APPLIED BY Zeyon Ventures GmbH THE CURRENT VERSION OF THE ENGLISH TRANSLATION IS AVAILABLE AT https://www.zeyon.net/terms.html

§1 GELTUNGSBEREICH; FORM

(1.) Jedwede Leistung der Zeyon Ventures GmbH, Stepbergweg 5, 82491 Grainau, Deutschland (nachfolgend „Zeyon“) wird ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erbracht. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich durch Zeyon widersprochen wird.

(2.) Durch Abschluss oder Anbahnung eines Vertrags mit Zeyon, durch Anforderung eines Angebots, oder der Verwendung eines von Zeyon betriebenen Dienstes stimmen Sie als natürliche oder juristische Person diesen AGB zu. Diese AGB werden Vertragsinhalt zwischen Ihnen bzw. der von Ihnen vertretenen Organisation (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Kunde“) und Zeyon. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3.) Zeyon behält sich vor, diese AGB in Zukunft jederzeit zu ergänzen oder zu ändern, z. B. wenn dies wegen Änderungen der von Zeyon angebotenen Leistungen, aus Sicherheitsgründen oder Änderungen von Gesetzen oder Rechtsprechung erforderlich wird. Jedwede Leistung von Zeyon wird ab diesem Zeitpunkt auf Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der AGB erbracht. Sofern Sie sich in einem laufenden Vertragsverhältnis mit Zeyon befinden, in welchem Zeyon Leistungen auf Grundlage der AGB erbringt, wird Zeyon Sie über die Änderung der AGB im Voraus benachrichtigen, wenn die AGB in nicht nur unwesentlicher Weise geändert werden. Die Benachrichtigung kann auch an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die geänderten AGB werden sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn Sie widersprechen der Änderung fristgerecht. In diesem Fall behält sich Zeyon vor, das laufende Vertragsverhältnis mit Ihnen ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Weiternutzung der Leistungen von Zeyon nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch, oder die Akzeptanz der geänderten AGB bei einem weiteren Auftrag, stellt eine Zustimmung zu den geänderten AGB für sämtliche Vertragsbeziehungen mit Zeyon dar. Sie können die aktuelle Version der AGB jederzeit unter folgender Internetadresse einsehen: http://www.zeyon.net/agb.html

(4.) Soweit nach diesen AGB Erklärungen oder Anzeigen in Bezug auf den Vertrag schriftlich erfolgen müssen, genügt hierfür auch Textform (die Erklärung oder Anzeige kann also insbesondere z. B. per Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen).

(5.) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 DEFINITIONEN

(1.) „Hardware“ umfasst physische Komponenten, Geräte und Anlagen sowie dessen Zubehör.

(2.) „Softwareprodukte“ umfassen Computersoftware, Anwendungsmodule sowie zugehörige Medien, gedruckte Materialien und Dokumentationen. Das Softwareprodukt umfasst des Weiteren sämtliche Updates und Ergänzungen zu den ursprünglich von Zeyon gelieferten oder zur Verfügung gestellten Softwareprodukten. Zusammen mit dem Softwareprodukt gelieferte Bestandteile und Komponenten können über abweichende Lizenzbestimmungen verfügen.

(3.) „Subscriptions“ umfassen sämtliche Hosting-Dienstleistungen, die Vermietung und den Betrieb von Software sowie die Speicherung und Verarbeitung von Daten.

(4.) Ein „Upgrade“ bezeichnet das Anreichern einer bestehenden Subscription oder eines Softwareprodukts mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen. Diese sind im Besonderen (i.) zusätzliche Funktionsmodule, (ii.) eine höhere Anzahl an Benutzerkonten oder (iii.) gesteigerter Traffic und/oder Speicherplatz. Analog hierzu stellt ein „Downgrade“ eine Herabsetzung bestehender Leistungsmerkmale dar.

(5.) Ein „Update“ bezeichnet eine Aktualisierung einer bestehenden Subscription oder eines Softwareprodukts. In der Regel dient ein Update dazu, Fehler der Vorgängerversion zu beheben oder die Vorgängerversion mit neuen Funktionen auszustatten.

(6.) „Dienste“ und „Dienstleistungen“ umfassen sämtliche von Zeyon und/oder seinen Erfüllungsgehilfen erbrachte Dienstleistungen.

§3 LEISTUNGSERBRINGUNG

(1.) Zeyon verpflichtet sich, die für den Auftraggeber im Vertrag vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität und zu den vereinbarten Terminen zu erbringen.

(2.) Soweit Zeyon freiwillig kostenlose ggfs. zusätzliche Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Benachrichtigung eingestellt werden. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Fortführung dieser Leistungen. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

(3.) Grundlage für die Erstellung von Angeboten und die Leistungserfüllung durch Zeyon ist immer die schriftliche Leistungsbeschreibung der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen. Die Genauigkeit des Angebots ist dabei immer abhängig von der Präzision der schriftlichen Leistungsbeschreibung des Auftraggebers. Zeyon kann daher keine Zusagen über mögliche durch die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers bedingte Preis- oder Zeitabweichungen treffen, insbesondere, wenn sich Art und Umfang des zugrundeliegenden Projekts während der Laufzeit ändern.

(4.) Alle von Zeyon erbrachten Leistungen bedürfen spätestens vier Wochen ab vollständiger Lieferung einer Abnahme durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gelten die gelieferten Leistungen (insbesondere Software) mit dem Enddatum des vorgenannten Zeitraumes von vier Wochen als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Auftraggebers bedarf. Der Auftraggeber kann die automatische Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Sofern der Auftraggeber Individualprogramme vor Ablauf des vorgenannten Zeitraumes von vier Wochen im Echtbetrieb einsetzt, gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen. Etwaig auftretende Mängel, das heißt Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels oder der Mängel an Zeyon zu melden, um eine Mängelbehebung zu ermöglichen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen (insbesondere Software) wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

(5.) Bei Bestellung von Produkten und Leistungen, insbesondere Softwareprodukten und Subscriptions, bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

(6.) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird Zeyon dies dem Auftraggeber anzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann Zeyon die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist Zeyon berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber an Zeyon zu ersetzen.

(7.) Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§4 PREISE, ZAHLUNG UND ABRECHNUNG; KÜNDIGUNG

(1.) Zeyon ist berechtigt, erbrachte Leistung umgehend in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Teillieferungen oder die Realisierung in Teilschritten bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Leistungen umfassen. Alle Rechnungen der Zeyon sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

(2.) Die Vergütung von Leistungen (insb. Arbeitszeit), die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten und sonstigen Auslagen, sowie die Bezahlung von Tage- und Abwesenheitsgeld erfolgt jeweils, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach dem Preisverzeichnis der Zeyon, welches am Ende dieser AGB beigefügt ist. Wegzeiten gelten dabei als Arbeitszeit. Änderungen der Preise können nach Maßgabe des §5 Abs. 2 dieser AGB erfolgen.

(3.) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Erbringung von Leistungen durch Zeyon. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist der Zahlungseingang bei Zeyon. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt Zeyon, die Leistungserbringung umgehend einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen und es hat der Auftraggeber Zeyon den entstandenen Schaden, insbesondere entgangenen Gewinn, zu ersetzen. Darüber hinaus geltend die gesetzlichen Vorschriften und es sind während des Verzuges die ausstehenden Beträge mit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5.) Sollte bei Verträgen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein, verlängert sich der Vertrag bei Vertragsende automatisch – sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte – um die Dauer der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, drei Monate zum Vertragsende.

§5 ANPASSUNG VON PREISEN UND LEISTUNGEN

(1.) Zeyon behält sich das Recht vor, kostenpflichtige laufende Leistungen jederzeit und ohne vorangegangene Benachrichtigung abzuändern oder einzustellen, sofern hierfür keine festen Laufzeiten oder Fristen mit dem Kunden explizit und schriftlich vereinbart worden sind und sofern der Kunde noch keine Zahlung für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Änderung bzw. Einstellung geleistet hat.

(2.) Zeyon behält sich vor, die Preise für sämtliche Leistungen in Zukunft anzupassen. Jedwede Leistung von Zeyon wird ab diesem Zeitpunkt auf Grundlage der jeweils aktuellen Preise von Zeyon erbracht. Sofern Sie sich in einem laufenden Vertragsverhältnis mit Zeyon befinden und die Preise für laufende Leistungen in diesem Vertragsverhältnis geändert werden sollen, wird Zeyon Sie über die Änderung der Preise im Voraus benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die geänderten Preise werden sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn Sie widersprechen der Änderung fristgerecht. In diesem Fall behält sich Zeyon vor, das laufende Vertragsverhältnis mit Ihnen ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Weiternutzung der Leistungen von Zeyon nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch, oder die Akzeptanz der geänderten Preise bei einem weiteren Auftrag, stellt eine Zustimmung zu den geänderten Preise für sämtliche Vertragsbeziehungen mit Zeyon dar. Sie können die aktuelle Version der Preisliste jederzeit unter folgender Internetadresse einsehen: http://www.zeyon.net/agb.html

§6 LIEFERUNG UND VERSAND

(1.) Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Zeyon genannten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindliche Liefer- und Leistungstermine, es sei denn, dass ein Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart wird. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, so verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin um einen angemessenen Zeitraum.

(2.) Zeyon haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Zeyon nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Zeyon die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Zeyon zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn er Zeyon nach Ablauf des ursprünglichen Liefer- oder Leistungstermins eine angemessene Nachfrist, welche im Regelfall mindestens sechs Wochen zu betragen hat, gesetzt hat und Zeyon nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt.

(3.) Die Kosten für den Versand und eine etwaige Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im pflichtgemäßen Ermessen der Zeyon liegt. Lieferungen werden von Zeyon nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4.) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Zeyon noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Zeyon dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(5.) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich Zeyon zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht Zeyon aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten und Schäden, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.

(6.) Gerät Zeyon mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Zeyon eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung vom Zeyon auf Schadensersatz nach Maßgabe des §9 dieser AGB beschränkt.

§7 EIGENTUMSVORBEHALT

(1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen vorbehaltlosen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Zeyon aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Zeyon.

(2.) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Zeyon stehende Waren ordnungsgemäß auf seine Kosten zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Zeyon auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Zeyon abgetreten.

(3.) Der Kunde ist vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht befugt. Wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen, hat der Kunde Zeyon unverzüglich schriftlich zu unterrichten und er hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Zeyon unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Zeyon die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der Zeyon. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren veräußert und die Zeyon dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Zeyon bereits mit Vertragsabschluss alle hieraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer – bei Miteigentum der Zeyon an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab. Ebenfalls tritt der Kunde sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, mit ihrer Entstehung an Zeyon ab.

(4.) Der Kunde ist verpflichtet, der Zeyon alle zur Geltendmachung dieser Ansprüche bzw. Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

§8 GEWÄHRLEISTUNG

(1.) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zeyon gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen, im Speziellen der Funktionsumfang von gelieferten Hardware, Softwareprodukten oder Subscriptions, im Wesentlichen der schriftlichen Leistungsbeschreibung des ursprünglichen Auftrags oder einer sonstigen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistung (insb. einer zu liefernden Ware) entspricht. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Kunde Zeyon nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Zeyon keine Haftung.

(2.) Zeyon schließt jedwede Gewährleistung für alle Produkte aus, welche gekennzeichnet oder deklariert sind als „Vor-Version“, „Demo“, „Prototyp“, „Sample“, „Alpha“, „Beta“, „Kostenlos“ oder jedweder andere Zusatz, der auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit hinweist. Produkte mit eingeschränkter Verwendbarkeit haben noch keinen vollständigen Funktionsumfang und es werden diese von Zeyon lediglich zu Testzwecken dem Kunden überlassen; diese sind daher durch den Kunden nicht im produktiven Betrieb einzusetzen, sondern lediglich in einer abgeschlossenen Testumgebung ohne Einfluss auf den produktiven Betrieb zu testen.

(3.) Der Kunde ist verpflichtet die durch Zeyon etwaig zur Verfügung gestellte jeweils neueste Version von Softwareprodukten unverzüglich zu installieren, sofern er hierzu von Zeyon aufgefordert worden ist. Updates, Upgrades und Downgrades durch eine neuere Version von Softwareprodukten können unter Umständen den Charakter oder dem Umfang des ursprünglichen Softwareprodukts verändern; dies gibt keinen Anlass für einen Gewährleistungsanspruch, sofern nicht der Kunde zur Installation einer neuen Version des Softwareprodukts aufgefordert worden ist und durch diese neue Version eine Eigenschaft oder Funktionalität des Softwareprodukts beeinträchtigt wird oder entfällt, welche dem Kunden durch Zeyon zugesichert worden ist. Erhöhter Aufwand des Kunden bei Inbetriebnahme oder Betrieb der neuesten Version von Softwareprodukten (wie u.a. Einarbeitungszeit, Schulungsaufwand etc.) stellen keinen Mangel dar.

(4.) Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde hiervon unverzüglich Zeyon schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Zeyon für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5.) Wenn ein Mangel vorliegt, kann Zeyon zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Zeyon durch (a.) einen Austausch der mangelhaften Leistung (Ersatzlieferung) oder (b.) einer Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist Zeyon unter Ausschluss weiterer Mängelrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. Das Recht von Zeyon, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6.) Zeyon ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

(7.) Der Kunde hat Zeyon die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die Zeyon die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Zeyon ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(8.) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Zeyon nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Zeyon vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(9.) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10.) Die von Zeyon erbrachten Leistungen (insbesondere Softwareprodukte) basieren möglicherweise auf Technologien und Komponenten anderer Hersteller. Zeyon kann keine Gewährleistung für die Fehlertoleranz und Verfügbarkeit dieser Technologien und Komponenten übernehmen und es haftet Zeyon auch nicht für Fehlfunktionen und Ausfälle, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Sollten die Technologien oder Komponenten des anderen Herstellers mangelhaft sein und aus diesem Grunde unter den sonstigen Voraussetzungen dieser AGB Mängelansprüche des Kunden gegen Zeyon bestehen, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von Zeyon gegen den anderen Hersteller beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von Zeyon zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung der Technologien oder Komponenten des anderen Herstellers beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den anderen Hersteller außergerichtlich nicht durchsetzen, so bleibt die subsidiäre Haftung von Zeyon für Mängelansprüche unberührt.

(11.) Erweitert oder modifiziert der Auftraggeber (selbst oder durch Dritte) ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung die von Zeyon erbrachten Leistungen, im besonderen Hardware, Softwareprodukte oder Subscriptions, entfällt jegliche Gewährleistung durch Zeyon, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die Erweiterung oder Modifizierung für den Mangel nicht ursächlich ist; in diesem Fall entfällt jegliche Gewährleistung durch Zeyon dennoch, wenn durch die Erweiterung oder Modifizierung die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Erweiterung oder Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Zeyon hat auch nicht für Mängel einzustehen, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.

(12.) Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits erbrachter Leistungen bzw. gelieferter Softwareprodukte ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.

(13.) Soweit Zeyon technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Zeyon geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(14.) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§9 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG; DATENSICHERUNG

(1.) Die Haftung von Zeyon für Schadensersatz richtet sich nach folgender Maßgabe: Zeyon haftet nur für Schäden, für welche Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern nicht eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), verletzt wird; in diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens und es haftet die Zeyon maximal in Höhe der im Rahmen des jeweiligen Vertrages von dem Auftraggeber an Zeyon geleisteten bzw. zu leistenden Zahlungen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Zeyon.

(2.) Dem Auftraggeber obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Auftragnehmer oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Sollte eine Haftung von Zeyon für den Verlust von Daten des Auftraggebers dem Grunde nach bestehen, ist diese auf den Betrag begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

§10 VERJÄHRUNG

(1.) Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf Monate ab Lieferung der mangelhaften Sache oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2.) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(3.) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Zeyon oder seiner Erfüllungsgehilfen, aus dem Produkthaftungsgesetz, wenn Zeyon einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 445b und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; vielmehr richtet sich die Verjährung in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§11 URHEBERRECHT

(1.) Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Leistungen, insbesondere an Softwareprodukten und deren Komponenten, verbleiben bei Zeyon und seinen Lieferanten einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets", und allen anderen enthaltenen Inhalte oder Leistungen (Im Folgenden: Urheberrechtlich Geschütze Inhalte), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder sich aus diesen AGB ergibt. Urheberrechtlich Geschützte Inhalte werden für gewöhnlich in einem Programmverzeichnis namens „lib“, „res“, „inc“, „external“ oder „assets“ innerhalb des Projekt-Source-Codes abgelegt. Bei der Umsetzung von Entwicklungsleistungen wird Zeyon ggfs. eigene oder fremde Komponenten verwenden, anpassen oder neu entwickeln. Urheberrechtlich Geschützte Inhalte werden von Zeyon dauerhaft weiterverwendet und können daher nicht übertragen oder exklusiv lizenziert werden.

(2.) Sollte Zeyon individuelle Entwicklungsleistungen erbringen, so räumt Zeyon ein unübertragbares, jedoch zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für alle Urheberrechtlich Geschützten Inhalte im Rahmen des jeweiligen Projekts ein. Maßgeblich für Inhalt und Umfang dieses Nutzungsrechts ist die schriftliche Projektspezifikation, welche von Zeyon für dieses Projekt erstellt wurde. Das Nutzungsrecht ist grundsätzlich auf den jeweiligen Vertragszweck beschränkt.

(3.) Zeyon wird bei Entwicklungsprojekten auch auf Urheberrechtlich Geschütze Inhalte von Dritten, wie beispielsweise Icons oder Programmbibliotheken zurückgreifen. Zeyon kann für diese Urheberrechtlich Geschütze Inhalte keine Rechte übertragen, Lizenzen ausstellen oder andere Zusagen treffen.

§12 EXPORT

Der Kunde erkennt an, dass Hard- und Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung von Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Zeyon steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§13 VERTRAULICHKEIT

Der Kunde ist gegenüber Zeyon verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Zeyon, die ihm im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Zeyon bekannt werden, unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten; der Kunde wird nur denjenigen Mitarbeitern Zugang zur Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von Zeyon gewähren, die diese für die jeweilige Durchführung des Vertrages mit Zeyon kennen müssen. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der Kunde aufgrund der Geschäftsbeziehung mit Zeyon erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

§14 ABWERBEVERBOT

(1.) Dem Kunden ist es untersagt, in einem Zeitraum beginnend ab der ersten Beauftragung einer Leistung der Zeyon bis zum Ablauf von zwei Jahren nachdem Zeyon gegenüber dem Kunden zuletzt eine Leistung erbracht hat, Mitarbeiter der Zeyon aktiv abzuwerben oder Dritte bei Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen. Von diesem Abwerbeverbot sind auch andere Angebote und Vereinbarungen umfasst, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr Zeyon zugutekommen soll, sondern ganz oder teilweise dem Kunden oder Dritten. Das Abwerbeverbot schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen von Zeyon in Bezug auf deren Mitarbeiter und verpflichtet auch verbundene Unternehmen des Kunden; der Kunde hat insofern für die Handlungen des mit ihm verbundenen Unternehmens einzustehen.

(2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot nach § 14 Abs. 1 hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern je Abwerbungsversuch zu bezahlen, wobei hierfür auf das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Mitarbeiters in den letzten 12 vollen Kalendermonaten abzustellen ist. Jeder einzelne Abwerbungsversuch gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter gilt als eigenständiger Verstoß gegen das Abwerbeverbot. Im Falle eines erfolgreichen Abwerbungsversuchs beträgt die Vertragsstrafe zwölf Bruttomonatsgehälter. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

(3.) Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot nach § 14 Abs. 1 ist Zeyon darüber hinaus auch berechtigt, jegliches Vertragsverhältnis mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. hiervon zurückzutreten.

§15 BEWEISKLAUSEL

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

§16 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

(1.) Zeyon behält sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.

(2.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Zeyon und Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien München, Deutschland. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(4.) Der Auftraggeber hat Zeyon unverzüglich jede Änderung des Namens des Auftraggebers oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen des Anbieters geführt wird, sowie Adressänderungen anzuzeigen.

(5.) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Rechtsbeziehungen zwischen Zeyon und dem Auftraggeber ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von Zeyon gestattet

(6.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Zeyon und dem Auftraggeber ist geltendes deutsches Recht maßgebend, insb. BGB, HGB und UrhG unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(7.) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden gelten als nicht getroffen.   ANLAGE: PREISVERZEICHNIS

Die Abrechnung der Dienstleistung erfolgt anhand der tatsächlich erbrachten Leistung.

Es gelten die folgenden Stundensätze:

• Mo.-Fr. 08:00 - 18:00 Uhr: 190,00€ • Mo.-Fr. 18:00 - 08:00 Uhr: 250,00€ • Sa./So./Feiertag 08:00 - 18:00 Uhr: 250,00€ • Sa./So./Feiertag 18:00 - 08:00 Uhr: 275,00€

Fahrtzeiten werden dabei zu 50% angerechnet, weitere Nebenkosten wie Spesen, Übernachtungen und km-Pauschalen fallen nicht an.